Arbeitsrecht 2026
Wesentliche Neuerungen für Arbeitgeber im 2026
Das neue Jahr bedeutet auch rechtliche Neuerungen, die durch Arbeitgeber beachtet und umgesetzt werden müssen. Der Rechtgeber gibt einen Überblick über wesentliche Änderungen.
Stellenmeldepflicht 2026
Bei Stellenausschreibungen im Jahr 2026 ist die aktualisierte Liste der Berufsarten, die der Stellenmeldepflicht unterstellt sind, zu beachten. Sämtliche Berufsarten, die im 2025 meldepflichtig waren, unterstehen auch weiterhin der Stellenmeldepflicht.
Die Liste wurde für das Jahr 2026 mit zahlreichen weiteren Berufsarten ergänzt:
- Chemiker/-innen
- Umweltwissenschaftler/-innen
- Grafik- und Multimediadesigner/-innen
- Technische Verkaufsfachkräfte (ohne Informations- und Kommunikationstechnologie), Technik
- Volkswirtschaftler/-innen
- Philosophen/-innen, Historiker/-innen und Politologen/-innen
- Auskunftspersonal, Empfangskräfte, Marktforschung
- Köche/-innen
- Maler/-innen und verwandte Berufe
- Schweisser/-innen und Brennschneider/-innen
- Reinigungspersonal (Büros, Hotels und andere Einrichtungen)
Offene Stellen der meldepflichtigen Berufe müssen vor der öffentlichen Ausschreibung dem RAV gemeldet werden, damit das RAV innert drei Tagen geeignete stellensuchende Personen vorschlagen kann. Nach fünf Arbeitstagen seit Eingang der RAV-Bestätigung betreffend der Meldung darf eine Stelle öffentlich ausgeschrieben werden. Ein Verstoss gegen die Stellenmeldepflicht kann mit Busse von bis zu CHF 40‘000 sanktioniert werden.
Sonderregeln für Live-in-Betreuung
Bereits per 1. Dezember 2025 wurden die Art. 17a-17e in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) neu eingeführt. Diese Sonderbestimmungen gelangen für Arbeitnehmende zur Anwendung, die zur Betreuung, zur Unterstützung in der Alltagsbewältigung und zur Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen von einem Personalverleiher an einen privaten Haushalt verliehen werden und im Haushalt der betreuten Person wohnen (Live-in-Betreuung). Die Sonderbestimmungen regeln neben Arbeits- und Ruhezeiten den Bereitschaftsdienst und verdeutlichen, dass eine einzelne Person keine 24-Stunden Betreuung alleine leisten kann.
Erhöhung Mindestlohn für hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Privathaushalt
Der schweizweite Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (daneben sind auch die kantonalen Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft zu berücksichtigen) sieht für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, Mindestlöhne vor. Allerdings ist immer zu prüfen, ob nicht eine Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich vorliegt, zum Beispiel für Au-pairs, Jugendliche als Babysitter oder wenn durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet wird. Die Mindestlöhne werden ab dem 1.1.2026 erhöht und bewegen sich je nach Lohnkategorie zwischen CHF 20.35 bis CHF 24.55 pro Stunde.
AHV-Beitragspflicht bei geringfügigen Löhnen
Lohn ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Bei einem geringfügigen Lohn von bis zu CHF 2‘500 im Kalenderjahr ist nach Art. 34d AHVV jedoch vorgesehen, dass Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden. Von dieser Erleichterung der Beitragspflicht gab es schon bisher gewisse Ausnahmen, so dass in bestimmten Berufsgruppen auch geringfügiger Lohn zwingend abgerechnet werden musste. Per 1. Januar 2026 ist nun neu in Art. 34d Abs. 2 lit. b AHVV vorgesehen, dass für zusätzliche Berufsgruppen ab den ersten Franken Lohn eine Beitragspflicht besteht. Neu betroffen von der Ergänzung sind Personen, die von Chören, elektronischen Medien und Printmedien, Designunternehmen und Museen beschäftigt werden.
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung» und das dazugehörende «FAQ zum Lohnausweis bzw. zur Rentenbescheinigung» aktualisiert. Neben der erwähnenswerten Änderung, dass die Fahrkostenpauschale um 5 Rappen auf CHF 0.75 pro Kilometer erhöht worden ist, wurden die nicht zu deklarierenden Leistungen erweitert. Betroffen sind Vergünstigungen von Dritten sowie der jährliche Betrag für Naturalgeschenke und Zutrittskarten von Anlässen, der auf maximal CHF 600 pro Jahr angepasst worden ist.